Änderung der Kantonsverfassung vom 13. Januar 2022 betreffend Anpassung der Bestimmungen über die Ombudsperson (LRV 2021/702)

Begründung
Parole

Nachdem im Frühling 2020 der Landrat zwei Frauen im Jobsharing (je 50%) in das Amt des «Ombudsmanns» gewählt hatte, musste die Kantonsverfassung, welche «die Ausübung eines anderen Berufes oder Gewerbes» neben dem Ombudsamt untersagt, der neuen Realität angepasst werden.

Wir sagen Ja